Mit dem Schreiben vom 28.02 2006 hatte die UWG die untere staatliche Verwaltungsbehörde des Rhein-Kreis Neuss um Stellungnahme zu nachfolgenden Fragen gebeten…

  1. Stellungnahme, auf welcher rechtlichen und /oder gutachterlichen Grundlage die in der Satzung verankerte Grundräumung bis heute ausgesetzt wurde.
  2. Seit Anfang der 80iger Jahre wurde die Sohlenentschlammung komplett eingestellt. Eine derartige Änderung des Planes erfordert ein umfangreiches Prüfverfahren seitens der Aufsichtsbehörde. Welche Unterlagen und Gutachten liegen der Behörde vor,die diese Entscheidung rechtfertigen. ?
  3. 1964 wies das Wasserwirtschaftsamt II ausdrücklich darauf hin, daß der Nordkanal im Interesse der Grundstückseigentümer unbedingt weiter unterhalten werden müsse, da sonst eine Versumpfung des Gebietes wie vor 150 Jahren eintreten würde. In den 70iger und 80iger Jahren entstand entlang des Nordkanals eine massive Bebauung. Fand diese Maßnahme die uneingeschränkte Zustimmung der Aufsichtsbehörde?

Unsere konkreten Anfragen bezogen sich auf angegebene und uns vorliegende Quellenangaben.
Nach 4 Monaten d.h. mit Posteingang 28.06.2006 erhielten wir dazu folgende unstrukturierte Stellungnahme:

Die vorliegende Stellungnahme deckt sich damit auffallend mit der Stellungnahme des Verbandsvorstehers des Nordkanals. Diese wird jedoch noch übertroffen durch den Hinweis, wem die amtlichen Feststellungen nicht passen, der möge klagen.

Ein Weiterkommen auf bisherigem Weg scheint ausgeschlossen. Zur Klärung derartiger Streitfälle über Unterhaltungs- und Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung hat der Gesetzgeber vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit geschaffen, durch Verwaltungsakt der allgemeinen sachkundigen Wasserbehörde die im Streit befindlichen Pflichten verbindlich zu regeln.