Dichtheitsprüfung: Landesverordnung lässt vieles im Unklaren

Nur für Kanäle in Wasserschutzgebieten gibt es klare Fristen, den Schwarzen Peter haben die Kommunen.
Nach dem vielen Hin und Her beim Thema Dichtheitsprüfung hat das NRW-Umweltministerium nun einen ersten Entwurf der sogenannten „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“ vorgelegt. Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW ist dieser jedoch sehr enttäuschend, denn wichtige Punkte werden nicht klar definiert und vieles muss von den Kommunen geregelt werden. Klar ist nur: Für viele Grundstückseigentümer würde die Verordnung erhebliche Mehrkosten bedeuten. Schon jetzt rät der BdSt daher: erst die Satzung der Kommune prüfen und dann im Zweifelsfall klagen.

Düsseldorf. Klare Regeln zur Dichtheitsprüfung – bis es die gibt, wird noch viel, viel Abwasser durch defekte wie intakte Kanäle geflossen sein. Davon ist der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW nach Durchsicht des ersten Entwurfs einer entsprechenden Landesverordnung überzeugt. Denn bis auf wenige Ausnahmen werden darin weder konkrete Fristen gesetzt, noch Begrifflichkeiten genau definiert oder Kostenfragen geklärt.

So heißt es beispielsweise nur, dass „größere Schäden“ kurzfristig, „mittlere Schäden“ im Laufe von zehn Jahren und „Bagatellschäden“ erst einmal gar nicht saniert werden müssen. Wann es sich um einen großen oder einen mittelgroßen Schaden handelt, was unter einem Bagatellschaden zu verstehen ist, oder ob „kurzfristig“ in zwei Monaten oder zwei Jahren bedeutet, ist in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nicht zu finden. Ebenso wenig die Antwort auf die Frage, bis wann die Dichtheitsprüfung erfolgt sein muss. Hierzu heißt es lediglich, dass die Kommunen entsprechende Regelungen treffen sollen.

Die Ausnahme: Kanäle in Wasserschutzgebieten

Lediglich bei den Kanälen, die in einem Wasserschutzgebiet verlaufen, wird der Umweltminister etwas konkreter: Bis zum 31. Dezember 2015 müssen alle Leitungen für häusliches Abwasser, die vor 1965, und alle Leitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, die vor 1990 verlegt wurden, überprüft werden. Alle anderen Abwasserleitungen in diesen Gebieten müssen bis zum 31. Dezember 2020 kontrolliert worden sein. Sogar für Wasserschutzgebiete, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung als solche ausgewiesen werden, gibt es eine Regel: Innerhalb von sieben Jahren, nachdem das Gebiet zum Wasserschutzgebiet erklärt wurde, muss eine Prüfung vorgenommen werden.

An der Bewertung für die Verordnung ändert diese Ausnahme jedoch nichts: Der Entwurf der Verordnung ist ungenügend und muss in weiten Teilen noch stark überarbeitet werden. Denn zum einen werden diese Regelungen die Unsicherheit und Sorgen der Bürger beim Thema Dichtheitsprüfung noch steigern, zum anderen wurde den Kommunen der Schwarze Peter bei der Fristsetzung zugeschoben. Sie werden Streitigkeiten mit den Bürgern austragen und ihre Satzungen mit klaren Regeln versehen müssen. Diese Arbeit sollte ihnen jedoch das Land abnehmen.

Das rät der BdSt den Bürgern

Wird trotz aller Kritik der Entwurf umgesetzt, rät der BdSt den Bürgern dringend, die Satzungen ihrer Kommunen genau zu überprüfen. Denn spätestens hier muss sich eine klare Regelung finden. Ist dies nicht der Fall, kann sich der Bürger mit Erfolg gegen die Dichtheitsprüfung und damit verbundene erhebliche Kosten erfolgreich wehren. Das gilt übrigens bereits heute für Dichtheitsprüfungen, die von der Kommune vorgenommen werden, und deren Kosten auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden sollen. Denn nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen ist eine solcher Kostenersatzbescheid gemäß § 10 Kommunalabgabegesetz (KAG) nur zulässig, wenn die Kommune zuvor eindeutige Regelungen in ihrer Satzung getroffen hat, wer eine Dichtheitsprüfung vornehmen muss und wer die Kosten dafür zu tragen hat (Urteil vom 26. März 2012).

Zu finden sind diese Regelungen übrigens in einem speziellen Abschnitt der Abwassergebührensatzung einer Kommune. Weiter muss sich in dieser Satzung auch eine Regelung finden, ob die Leitungen vom öffentlichen Hauptkanal in der Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind oder nicht. Und auch das ist ganz entscheidend, wenn es darum geht, wer eine Dichtheitsprüfung vornehmen und wer die Kosten dafür tragen muss.

Quelle : http://www.steuerzahler-nrw.de/Dichtheitspruefung-Landesverordnung-laesst-vieles-im-Unklaren/55388c64783i1p350/index.html

Mitglied werden

Hinweis: Das Pflichtfeld ist mit einem * gekennzeichnet. Alle weiteren Felder sind freiwillige Angaben. Ihre Daten werden nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert. Informationen zu der Datenverarbeitung finden Sie hier: Datenschutz.

Oder schreiben Sie uns einfach eine E-Mail

Sie können sich alle Seiten vorlesen lassen. Markieren Sie dazu einfach den gewünschten Text und die Textpassage wird vorgelesen.