Dichtheitsprüfung mit dem Kreis abstimmen

Kaarst (NGZ). Die neue Rechtslage zur Dichtheitsprüfung von privaten Kanälen lässt noch viele Fragen offen. Kaarst plant derzeit keine Satzungsänderung.

Unter den Hausbesitzern sollte es eigentlich für Beruhigung sorgen. Denn die Änderung im Landeswassergesetz nimmt der sogenannten Dichtheitsprüfung die Rechtsgrundlage. Sie ersetzt zudem diesen Begriff durch „Funktionsfähigkeitsprüfung“ – von privaten Abwasseranlagen. Am wichtigsten ist aber, dass die neue Rechtslage keine allgemeine Prüfungspflicht mehr auferlegt. Doch die Verunsicherung zum Thema bleibt groß, denn letztendlich lässt die neue Rechtslage Fragen zur Sache offen.

Solange keine Rechtsverordnung vom Land vorliegt, bleibt die Stadt Kaarst bei der Umsetzung des Landeswassergesetzes untätig. Die gefasste Satzung zur Dichtheitsprüfung, die einen Zeitplan für alle Straßen im Stadtgebiet bereits mit Fristen vom 31. Dezember 2014 bis 2022 festgelegt hatte, wird erst einmal nicht angewandt.

Einem FDP-Antrag im letzten Bau- und Umweltausschuss zur Aufhebung dieser Satzung wurde aber nicht gefolgt. „In einer Besprechung mit allen Kommunen im Rhein-Kreis haben die Beteiligten vereinbart, die Satzungen zunächst bestehen zu lassen, um ein gemeinsames Signal zu senden und nicht für zusätzliche Irritationen unter der Bevölkerung zu sorgen“, sagt der Technische Beigeordnete Manfred Meuter. Gegen eine sofortige Aufhebung der Satzungen spreche zudem, dass die bisher bestandhabenden Pflichten voraussichtlich zum Teil Gegenstand der erwarteten Landesverordnung werden. Die alte Fassung des Landeswassergesetzes zur Dichtheitsprüfung enthielt ein ausgefeiltes Regelsystem, deren Interpretation selbst Experten nicht leicht fiel. Die neue Rechtslage lehnt sich stärker an bundesgesetzliche Vorgaben an und legt der Überwachung privater Abwasseranlagen eine neue Systematik zu Grunde.

Die Pflicht zur Bewahrung ihrer Funktionsfähigkeit oblag den Betreibern allerdings schon immer durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und durch die Entwässerungssatzung der Stadt Kaarst. Was allerdings nicht genauer benannt wird, sind die Intervalle der Kontrolle. Die allgemeinen Vorgaben des geänderten Landeswassergesetzes treffen zudem keine Aussagen, wie die Selbstüberwachung sowohl privater wie öffentlicher Abwasseranlagen zu erfolgen hat.

Sie kann zum Beispiel durch Sichtkontrolle, Kanalbefahrung oder Druckprüfung erfolgen. Dagegen eindeutig geht hervor, dass zukünftig für private Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten eine Pflicht auf Überprüfung der Funktionsfähigkeit gelten soll. Davon wären große Teile von Büttgen, Holzbüttgen, Vorst sowie Driesch betroffen, die in einer „weiteren Wasserschutzzone“ liegen. Darüber hinaus überlässt der Gesetzgeber den Kommunen die Entscheidung, ob Grundstücke außerhalb von Wasserschutzgebieten mit der Pflicht versehen werden, Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Funktionsfähigkeit von Hausanschlüssen durchzuführen.

Wie die Stadt damit umgeht, darüber stimme sie sich noch mit dem Rhein-Kreis und den Nachbargemeinden ab, heißt es aus der Verwaltung. Wann die endgültige Rechtsverordnung des Landes vorliegt, sei nicht absehbar.

Das Verfahren

Rechtsverordnung für die Umsetzung

Beschluss Mit einer Mehrheit hat der Landtag NRW am 27. Februar 2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die geplante Umsetzung der rechtsverordnung befindet sich diese in der Abstimmung.

Umsetzung Der Bau- und Umweltausschuss sowie der Hauptausschuss beschlossen, die bisherigen Maßnahmen zur Umsetzung der alten Rechtslage einzustellen.

VON STEFAN REINELT – zuletzt aktualisiert: 25.04.2013

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